Verein Statuten

Statuten des FC Bayern-Fanclub Vierwaldstättersee

Die Statuten sind auch als PDF zum Download verfügbar.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Name „FC Bayern-Fanclub Vierwaldstättersee“ besteht mit Sitz in Emmenbrücke (Kanton Luzern) ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Fanclub wurde am 31.10.1995 gegründet.

Art. 2 Sinn und Zweck

Zweck des Fanclubs ist es, den FC Bayern München nach freier Entscheidung zu unterstützen. Der Verein ist politisch, konfessionell und kulturell neutral.

Art. 3 Zugehörigkeit

Der Verein ist als Fanclub offiziell vom FC Bayern München anerkannt worden.

Art. 4 Rechtsgrundlagen

Für den „FC Bayern-Fanclub Vierwaldstättersee“ und seine Mitglieder sind in erster Linie die vorliegenden Statuten massgebend. Soweit es an einer Bestimmung fehlt, kommen ergänzend die Bestimmungen des ZGB und OR zum Zuge.

Art. 5 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied ist für sein Verhalten in der Öffentlichkeit und an Veranstaltungen des Fanclubs selbst verantwortlich bzw. haftbar.

Art. 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr des „FC Bayern-Fanclubs Vierwaldstättersee“ entspricht dem Kalenderjahr.

Organisation

Art. 7 Vereinsorgane

Die Organe des Fanclubs sind:

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Der oder die Rechnungsrevisor(en)

Art. 8 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung (GV) ist die oberste Instanz des Fanclubs. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die GV ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich aufgrund der vorliegenden Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 8.1 Die ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist jährlich abzuhalten und muss innert 4 Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres durchgeführt werden. Die Einberufung hat mittels Einladung unter Beilage der Traktandenliste mindestens 20 Tage (Poststempel) vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 8.1.1 Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung

Die ordentliche GV ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Entgegennahme aller Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Genehmigung von Budgets
  • Mutationen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Revisors
  • Décharge-Erteilung an den Vorstand und die anderen Vereinsorgane
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Behandlung von Anträgen und Rekursen
  • Festlegung und Änderung der Vereinsstatuten
  • Verschiedenes

Über Gegenstände, welche nicht in der Traktandenliste enthalten sind, kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Verhandlung einverstanden sind. Statutenänderungen oder der Antrag auf Vereinsauflösung bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.

Art. 8.1.2 Beschlussfähigkeit

Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl, der daran teilnehmenden Mitglieder. Die GV beschliesst unter Vorbehalt anderer Bestimmungen in diesen Statuten mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder. Für die Festsetzung des Stimmenmehrs werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmungen werden nur vorgenommen, wenn es die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstanden haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht.

Art. 8.1.3 Anträge

Anträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich einzureichen.

Art. 8.2 Die ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat eine solche insbesondere dann einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden beantragt. Die Einberufung hat innert 30 Tagen seit Zustellung des Antrags zu erfolgen.

Ansonsten kommen die gleichen Bestimmungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung zum Zuge.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Beisitzer

Dabei ist es gestattet, einem Vorstandsmitglied bei Bedarf zwei Ämter (z.B. Vizepräsident & Aktuar) zu übertragen.

Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 9.1 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem Stimmenmehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 9.2 Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt jeweils 1 Jahr, wobei eine Wiederwahl durch die Generalversammlung möglich ist. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet mit der jeweiligen Generalversammlung.

Art. 9.3 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die Vereinsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen und stellt eine einwandfreie Geschäftsführung sicher. Der Vorstand vertritt den Fanclub nach aussen und entscheidet über die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern. Er erlässt gegebenenfalls Reglemente, insbesondere über die Geschäftsführung und die Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im übrigen überwacht der Vorstand die Organisation aller Vereinsveranstaltungen. Interne Anlässe müssen durch den Vorstand bewilligt werden. Weiter unterliegen dem Vorstand sämtliche in diesen Statuten übertragenen Aufgaben.

Art. 9.4 Spesenreglement

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung sämtlicher Spesen wie z.B. für Büromaterial, Telefon, Porti, usw.

Art. 9.5 Ersatz von Vorstandsmitgliedern

Ausscheidende Vorstandsmitglieder können bei der nächsten Generalversammlung durch Wahl ersetzt werden.

Art. 10 Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt mindestens eine Person als Rechnungsrevisoren. Dabei kann auch eine Person gewählt werden, welche nicht Mitglied des Vereins ist. Die Amtsdauer des Revisors oder der Revisoren beträgt ein Jahr, wobei eine Wiederwahl möglich ist.

Art. 10.1 Aufgabe der Rechnungsrevisoren

Die Revisoren haben die Buchhaltung und sonstige notwendige Unterlagen zu prüfen und müssen mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand über die Ergebnisse schriflich Bericht erstatten.

Der Kassier ist verpflichtet, den Revisoren sämtliche Unterlagen auszuhändigen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Die Revisoren haben der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit den nötigen Anträgen zu unterbreiten. Aus dem Revisionsbericht muss hervorgehen, ob die Bilanz und Erfolgsrechnung mit den Büchern übereinstimmt und die Darstellung des Rechnungsergebnisses dem Gesetz und den Statuten entspricht.

Mitgliedschaft

Art. 11 Grundsatz der Mitgliedschaft

Mitglied des Fanclubs kann jede Person werden, welche in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, die Statuten des Vereins anerkennt und den Vereinszweck in irgendeiner Weise fördert und unterstützt. Dem Verein ist es freigestellt, Neumitglieder aufzunehmen oder abzuweisen.

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv-, Ehren-, Frei- und den Vorstandsmitgliedern.

Art. 11.1 Aktivmitgliedschaft

Aktivmitglieder nehmen nach Möglichkeit am Clubgeschehen teil und besuchen die vom Club organisierten Veranstaltungen. Die Teilnahme ist jedoch freiwillig. Sie haben den Mitgliederbeitrag jährlich zu bezahlen.

Art. 11.2 Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um den Verein durch hervorragende Leistungen während Jahren besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Ernennung muss von der Generalversammlung bestätigt werden.

Art. 11.3 Freimitgliedschaft

Freimitglied wird, wer ohne Unterbruch während 25 Jahren dem „FC Bayern-Fanclub Vierwaldstättersee“ angehört.

Der Vorstand ist jedoch berechtigt, jederzeit ein Mitglied, das sich durch besondere Dienste ausweist, zum „Freimitglied auf Dauer“ zu ernennen. Die Dauer einer solchen Freimitgliedschaft wird ebenfalls vom Vorstand festgelegt.

Art. 12 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Präsidenten oder den Aktuar und durch Zahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahmegesuche von Mitgliedern, die noch nicht volljährig sind, bedürfen des Einverständnisses der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter.

Wird eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller verlangen, dass ihm die Gründe mitgeteilt werden.

Gegen die Aufnahme oder gegen die Ablehnung der Aufnahme eines neuen Mitglieds kann an die nächste ordentliche Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs ist schriftlich innert 10 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids mit einem begründeten Antrag an den Vorstand zu richten.

Art. 13 Aushändigung der Statuten

Der Fanclub versendet die Statuten nur auf ausdrücklichen Wunsch per Post. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, die Statuten auf der Internetseite des Fanclubs herunterzuladen.

Art. 14 Pflichten der Mitglieder

Für das Mitglied besteht die Grundsatzpflicht, die Statuten und Reglemente des Fanclubs einzuhalten sowie die Vereinsbeschlüsse zu befolgen. Insbesondere hat jedes Mitglied seiner Betragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Fanclub nachzukommen. Die Nichtleistung des Beitrags oder anderer finanzieller Verpflichtungen zieht nach erfolgter Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste nach sich. Zudem behält sich der Fanclub für letzteren Fall rechtliche Schritte vor.

Art. 15 Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen insbesondere folgende Rechte zu:

  • Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung
  • Wählbarkeit
  • Unterbreitung von Anträgen zu Handen des Vorstands oder der Generalversammlung
  • Rekursrecht gegen Beschlüsse des Vorstandes an die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung
  • Recht zur Einsichtnahme in die Clubgeschäfte

Art. 16 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt
  2. Streichung
  3. Ausschluss

Art. 17 Austritt

Der Austritt ist jeweils nur auf Ende des Vereinsjahres, welches am 31.12. endet, möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres mitgeteilt werden.

Art. 18 Streichung

Die Streichung als Mitglied des Fanclubs erfolgt bei Nichteinhaltung der Beitragspflicht.

Art. 19 Ausschluss

Der Vorstand hat das Recht, die Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten und Reglementen zuwieder handeln, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder die das Ansehen des Fanclubs in irgendeiner Art schädigen auszuschliessen. Zudem behält sich der Fanclub rechtliche Schritte vor.

Der Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Der Rekurs ist schriftlich innert 10 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheids mit einem begründeten Antrag an den Vorstand zu richten.

Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.

Art. 20 Veräusserung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist weder erblich noch übertragbar.

Art. 21 Haftung bei Austritt und Ausschluss

Der Austretende ist für allfällige Rückstände gegenüber dem Fanclub haftbar.

Finanzen

Art. 22 Einnahmen

Die Einnahmen des Fanclubs setzen sich insbesondere zusammen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder
  • Einnahmen aus Wettbewerben
  • Einnahmen aus Werbung
  • Verkauf von Souvenirs
  • Sammlungen und Schenkungen
  • Freiwilligen Beiträgen, Spenden und Zuwendungen von Gönnern
  • Erträgen aus anderen sportlichen und geselligen Veranstaltungen
  • Überschüssen aus Veranstaltungen
  • Anderen Einnahmen

Art. 23 Buchführung

Der Verein hat auf das Ende des Vereinsjahres eine Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.

Art. 24 Mitgliederbeitrag

Die ordentliche Generalversammlung setzt jährlich den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr fest.

Der Mitgliederbeitrag für ein Vereinsjahr gemäss Art. 6 beträgt seit der achten ordentlichen Generalversammlung vom 16. April 2004 für jedes Mitglied CHF 40.00.

Wenn eine Einzahlung des Mitgliederbeitrages durch ein Neumitglied nach dem 31. Oktober erfolgt, wird dieser Mitgliederbeitrag dem neuen Vereinsjahr angerechnet.

Art. 25 Zahlungsmodus

Der Mitgliederbeitrag ist einmal jährlich zu entrichten. Mitglieder, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden nach erfolgter Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen.

Schlussbestimmungen

Art. 26 Statutenänderung

Statutenänderungen können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Anträge für Statutenänderungen aus Reihen der Mitglieder sind schriftlich und begründet spätestens zum Ende des Vereinsjahres an den Vorstand zu richten.

Statutenänderungen sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 20 Tage vor der Generalversammlung, die darüber zu befinden hat, mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

Für Statutenänderungen ist ein Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung des Mehrs nicht berücksichtigt.

Art. 27 Auflösung des Fanclubs

Die Auflösung des FC Bayern-Fanclubs Vierwaldstättersee kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.

Diese Auflösungsversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl, der daran teilnehmenden Mitglieder.

Für den Auflösungsbeschluss ist ein Mehr von 3/4 aller abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Die Auflösungsversammlung hat eine Kommission von mindestens 3 Mitgliedern zu wählen, die in der Folge eine ordentliche Liquidation durchführt.

Das nach der Liquidation allenfalls verbleibende Vermögen des Fanclubs wird einem karitativen Zweck zugeführt. Eine Verteilung unter den Mitgliedern findet nicht statt.

Art. 28 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen. Sie treten am 16. April 2004 in Kraft, nachdem sie von der achten ordentlichen Generalversammlung genehmigt wurden.